Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
(Durchbeförderungsersuchen)
a) erforderliche Maßnahmen zur Sicherstellung der besonderen Bedürfnisse der zu überstellenden Person;
b) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
a) Das Durchbeförderungsersuchen wird an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei aus dem Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls mittels Email oder Telefax mindestens 10 Kalendertage vor der geplanten Durchbeförderung gestellt.
b) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist verpflichtet, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eingang des Durchbeförderungsersuchens mittels Telefax oder Email zu antworten, und anzugeben, ob sie mit der Durchbeförderung, der geplanten Zeit, dem angegebenen Grenzübergang, Art der Durchbeförderung und Verwendung des Begleitpersonals einverstanden ist.
c) Falls die ersuchende Vertragspartei es für nötig hält, die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei um Hilfe für eine bestimmte Durchbeförderung zu ersuchen, muss dies auf dem Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen gemäß Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens angeführt werden. In der Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen muss die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei angeben, ob die erbetene Hilfe möglich ist.
d) Falls die Person per Flugzeug und unter Begleitung durchbefördert wird, wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Überwachung übernehmen und beim Einsteigen ins Transportmittel in dem ihr möglichen Maße Unterstützung gewähren.
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