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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 117/2012 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Partei vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die vom Herausgeber die Befugnis zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe erhalten haben.
(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.