Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen
Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die finanzielle Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 vH der gesamten Herstellungskosten der Gemeinschaftsproduktionen betragen.
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