Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Über Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Erwachsenen demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Zuständigkeit aus.
(2) Absatz 1 ist auch auf Erwachsene anzuwenden, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann.