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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. III Nr. 67/2017 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6 – Parteien der Kreditverträge
Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen der Kommerzbank als Kreditgeber und dem Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo als Kreditnehmer verhandelt.