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Fassungsvergleich zu EU-Truppenstatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Truppenstatut 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 56/2019 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Fahrzeuge mit einer spezifischen Zulassung der Streitkräfte beziehungsweise der Verwaltung des Entsendestaats führen außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.