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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Kreditlinienfazilität
Kreditbedingungen
Jede von der OeKB nach vorherigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und Genehmigung durch das BMF Österreich an die China Eximbank ausgereichte Kreditlinientranche wird den Betrag, Verwendungszweck, die Kreditmodalitäten und die aktuell geltenden Finanzierungsbedingungen und Konditionen spezifizieren, welche die Kriterien für Entwicklungsfinanzierung zu erfüllen haben.