Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 18)
bestimmt.