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Fassungsvergleich zu Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. III Nr. 35/2021 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt wird; in diesem Fall wird die Kündigung drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. Auf die vor der Kündigung übermittelten Reproduktionen von Archivalien finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.