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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 80/2021 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:
a) Naturereignisse oder höhere Gewalt und
b) Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.
(2) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.