Änderungen zwischen den Fassungen
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:
a) Naturereignisse oder höhere Gewalt und
b) Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.
(2) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.