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Fassungsvergleich zu Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 16.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 173/2021 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Verrechnung, Schlussabrechnung
(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den „Stadtregionalbahnprojekten Linz“ stehen.
(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2027 eine Schlussabrechnung der Planungskosten vorzulegen.