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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 148/2022 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Tourismus
Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Informationen betreffend Tourismus und ermutigen zur gemeinsamen Zusammenarbeit in diesem Bereich.