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Fassungsvergleich zu Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 47/2023 Art. 6↗RIS↗
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer
Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.