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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 166/2025 Art. 6↗RIS↗
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 6
Austausch von Statistiken
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen jährlich Statistiken über die Anzahl der nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen aus, einschließlich der Anzahl der Leistungsempfänger und des Gesamtbetrages der Leistungen nach Leistungsarten. Diese Statistiken werden in einer von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten zu beschließenden Form übermittelt.