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Fassungsvergleich zu ÖStP 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Einmalmaßnahmen
Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.