Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Unterstützungsleistungen
1. Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und
2. Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung.