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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Unterstützungsleistungen
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erbringen die Vertragsparteien insbesondere nachfolgende Unterstützungsleistungen:
1. Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und
2. Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung.