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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 6 § 41geändertAbs 3; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. I Nr. 38/2003 Art. 6 § 41↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 38/2003 Art. 6 § 41↗RIS↗
§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)