Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6 § 67geändert
ARTIKEL VI
Allgemeine Bestimmungen
Übergang von Ansprüchen
§ 67.
Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat das Arbeitsamt die regionale Geschäftsstelle dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Das Arbeitsamt Die regionale Geschäftsstelle kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung es sie verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Das Arbeitsamt Die regionale Geschäftsstelle kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als es sie das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.