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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 61geändertAbs 1
in Kraft 19.12.1945 – 31.12.2016 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. I Nr. 41/2016 Art. 61↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 41/2016 Art. 61↗RIS↗
Artikel 61.
(1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und, keinen anderen Beruf ausüben und muss zum Nationalrat wählbar sein.
(2) Der Titel „Bundespräsident“ darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.