Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 61.
(1)Absatz eins,Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
(2)Absatz 2,Der Titel „Bundespräsident“ darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002735
Alte Dokumentnummer
N1193018868R