Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 61. (1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
(2)Absatz 2,Der Titel "Bundespräsident" darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.
Schlagworte
Amtsdauer, Unvereinbarkeit, Nationalrat, Landtag, Gemeinderat,
Parlament, Amtstitel, Inkompatibilität
Dokumentnummer
NOR12002449
Alte Dokumentnummer
N1193012430S