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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991) (aufgehoben) 1
Art. 62aufgehoben
in Kraft 01.08.1988 – 31.07.1991 · idF BGBl. Nr. 311/1988 Art. 62↗RIS↗
Artikel 62
Für die Durchführung von Ausstellungen gelten, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, folgende Bestimmungen:
a) Die entsendende Seite trägt die Kosten für den Transport zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat. Transportkosten innerhalb des Empfangsstaates und Kosten für den Rücktransport der Ausstellung trägt die empfangende Seite. Erfolgt statt des Rücktransportes der Transport in ein Drittland, trägt der Empfangsstaat die Transportkosten nur bis zu einer Höhe, die den Kosten eines Rücktransportes zum Bestimmungsort im Entsendestaat entspricht.
b) Die für die Herstellung eines Kataloges erforderlichen Materialien werden dem Empfangsstaat mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin übermittelt.
c) Die empfangende Seite trägt die Kosten für die Organisation, die Werbung und den Druck der Kataloge und Plakate.
d) Die empfangende Seite übernimmt die volle Haftung für die Leihgaben ab deren ständigen Standort im Entsendestaat bis zum Ausstellungsort, während der Zeit des Aufenthaltes der Leihgaben im Empfangsstaat und während des Rücktransportes zum ständigen Standort der Leihgaben im Entsendestaat.
e) Anfallende Restaurierungsarbeiten an Ausstellungsobjekten bedürfen der Zustimmung der entsendenden Seite.