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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991) (aufgehoben) 1
Art. 64aufgehoben
in Kraft 01.08.1988 – 31.07.1991 · idF BGBl. Nr. 311/1988 Art. 64↗RIS↗
Artikel 64
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Es wird angestrebt, Verhandlungen über das darauffolgende Übereinkommen in der ersten Jahreshälfte 1991 in Berlin durchzuführen. Das vorliegende Übereinkommen kann auf diplomatischem Wege bis zum 30. Juni 1992 verlängert werden.
Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde.
Ausgefertigt und unterzeichnet in Wien am 18. Mai 1988 in zwei Originalen in deutscher Sprache.