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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 64neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 64↗RIS↗
ARTIKEL 64
Erschöpfung
Jede Vertragspartei wendet eine Regelung für die nationale oder regionale1 Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Muster und Marken an.
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1 Der Begriff „regional“ bezieht sich auf Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die einen Binnenmarkt errichten, der den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet.
Schlagworte
Warenverkehr