Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
1§ 0↗RIS↗
Art. 65neu
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 65
Gewährter Schutz
a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“),
c) dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),
d) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,
e) dem TRIPS-Übereinkommen.