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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 65neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 65↗RIS↗
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 65
Gewährter Schutz
Jede Vertragspartei nimmt ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:
a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“),
c) dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),
d) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,
e) dem TRIPS-Übereinkommen.