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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 67neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 67↗RIS↗
Artikel 67.
Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schiedsgericht befugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung auszuschließen, die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der anderen vorlegen will.