Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 1
Art. 69neu
in Kraft ab 23.04.1979 · idF BGBl. Nr. 348/1979 Art. 69↗RIS↗
Artikel 69
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums:
i) die Unterzeichnung nach Artikel 62,
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 62,
iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz 3 anwendbar wird,
iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze 1 bis 5,
v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b;
vi) Kündigungen, die nach Artikel 66 zugehen, und
vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 4.