Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6 (ÜR)neu
7. Z 1 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
8. Z 2, 4 und 6 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden.
9. Z 3 ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
10. Z 5 ist erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.