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Fassungsvergleich zu XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 7neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 188/1913 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, von Munition sowie überhaupt von allem, was einer Armee oder einer Flotte von Nutzen sein kann, zu verhindern.