Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 7neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 187/1913 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Die Namen der unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz 2 und des Artikel 6 frei gelassenen Personen werden von der nehmenden Kriegsmacht der anderen Kriegsmacht mitgeteilt. Dieser ist es untersagt, solche Personen wissentlich zu verwenden.