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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII. Was die nicht unter Artikel I-VI fallenden Archivalien anbelangt, erklärt sich die österreichische Bundesregierung bereit, dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen sämtliche Archivalien, welche als archivalische Einheiten auf dem von Österreich abgetretenen Gebiete des serbokroatisch-slowenischen Staates entstanden sind und als solche von dort in das Gebiet der österreichischen Republik gelangt sind, auszufolgen.
Derselbe Grundsatz hat auch auf einzelne Archivstücke und Sammlungen Anwendung zu finden.