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Fassungsvergleich zu Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 178/1926 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Das gegenwärtige Übereinkommen kann von jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien unter Beobachtung einer einjährigen, vom 1. Jänner jedes Jahres laufenden Frist gekündigt werden.