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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF BGBl. Nr. 80/1980 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Vereinten Nationen legen der Republik Österreich jährlich, sobald eine geprüfte Abrechnung zur Verfügung steht, spätestens aber bis zum 31. Mai, einen Finanzbericht über den Stand des Kontos per 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vor.