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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen
Die Entsendung oder der Empfang einer Spezialmission setzen das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen nicht voraus.