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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 216/1986 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und mosambikanischen Regierung in Angriff genommen werden, nach Mosambik eingeführt werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen Abgaben befreit.