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Fassungsvergleich zu Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.10.1930 · idF BGBl. Nr. 343/1930 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Dieses Abkommen, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, die das Protokoll von 1923 über die Schiedsklauseln gezeichnet haben, ist zu ratifizieren.
Es kann nur im Namen derjenigen Mitglieder des Völkerbundes sowie derjenigen nicht zu den Mitgliedern gehörigen Staaten ratifiziert werden, für die das Protokoll von 1923 ratifiziert worden ist.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen. Dieser wird die Hinterlegung allen Unterzeichnern mitteilen.