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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 25.10.1968 · idF BGBl. Nr. 349/1968 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Entscheidung, deren Anerkennung oder deren Vollstreckung begehrt wird, darf in keiner anderen Beziehung geprüft werden als in jener, die durch die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 notwendig gemacht wird. Darüber hinaus wird keine inhaltliche Prüfung der Entscheidung vorgenommen.