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Fassungsvergleich zu Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 12.08.1970 · idF BGBl. Nr. 168/1970 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Nicht ausgeliefert wird, wenn
a) die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, von der ersuchten Partei als eine strafbare Handlung politischen Charakters angesehen wird, oder
b) die auszuliefernde Person der ersuchten Partei glaubhaft macht, daß das Auslieferungsersuchen in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, sie wegen einer strafbaren Handlung politischen Charakters zu verfolgen oder zu bestrafen.