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Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)
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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)
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1
§ 0↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 01.08.1981 · idF
BGBl. Nr. 280/1981
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Das ersuchte Gericht hat das ersuchende rechtzeitig von dem für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vorgesehenen Zeitpunkt und Ort unmittelbar zu verständigen.