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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1981 · idF BGBl. Nr. 280/1981 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Das ersuchte Gericht hat das ersuchende rechtzeitig von dem für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vorgesehenen Zeitpunkt und Ort unmittelbar zu verständigen.