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Fassungsvergleich zu Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1988 · idF BGBl. Nr. 261/1988 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Die gegenseitige Information erfolgt, je nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, schriftlich oder mündlich. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt werden.
(2) Die von den zuständigen Organen der einen Vertragspartei als vertraulich oder geheim bezeichneten Informationen sind von den zuständigen Organen der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln.
(3) Jede Vertragspartei verfaßt die Schriftstücke in ihrer eigenen Sprache.