Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
Falls das ersuchende Gericht es wünscht, wird es rechtzeitig von Ort und Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung verständigt, um dies den Parteien bekanntzugeben. Diese Verständigung wird unmittelbar zwischen den beiden Justizministerien übersandt.