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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 570/1992 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Falls das ersuchende Gericht es wünscht, wird es rechtzeitig von Ort und Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung verständigt, um dies den Parteien bekanntzugeben. Diese Verständigung wird unmittelbar zwischen den beiden Justizministerien übersandt.