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Fassungsvergleich zu Überstellung verurteilter Personen (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Überstellung verurteilter Personen (Thailand) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 443/1994 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Durchbeförderung verurteilter Personen
Wenn eine Vertragspartei eine verurteilte Person aus einem dritten Staat überstellt, arbeitet die andere Vertragspartei mit ihr zur Erleichterung der Durchbeförderung der verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet zusammen. Die Vertragspartei, die eine solche Durchbeförderung vorzunehmen beabsichtigt, bringt diese der anderen Vertragspartei im voraus zur Kenntnis.