Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel 7
(1) Für die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens gelten als zuständige Behörden,
(2) Jeder der Vertragsstaaten kann durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung die vorgenannten Zuständigkeiten auf andere Behörden und Amtsträger ausdehnen, die in Zivil- und Handelssachen tätig werden.