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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 115/1998 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Für die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens gelten als zuständige Behörden,
in der Republik Österreich: die Gerichte;
im Königreich Belgien: die Gerichte und die gerichtlichen Vollzugsorgane (huissiers de Justice).
(2) Jeder der Vertragsstaaten kann durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung die vorgenannten Zuständigkeiten auf andere Behörden und Amtsträger ausdehnen, die in Zivil- und Handelssachen tätig werden.