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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 04.04.1963 · idF BGBl. Nr. 127/1963 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Wenn
a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung oder der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder
b) dieselben natürlichen Personen oder Körperschaften an der Geschäftsführung oder der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.