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Fassungsvergleich zu Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.1965 · idF BGBl. Nr. 51/1965 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die vorstehenden Bestimmungen werden die Regelungen hinsichtlich der Auslieferung zwischen der Republik Österreich einerseits und dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande andererseits in keiner Weise berühren.