Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1991 · idF BGBl. Nr. 491/1991 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 kündigt, tritt dieses Protokoll gleichzeitig mit dem Übereinkommen außer Kraft.