Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel VII. Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile, die sich im Gebiete des anderen aufhalten, sollen von jeder Art Militärdienst und ebenso von allen an Stelle des Militärdienstes eingeführten Kontributionen oder Leistungen befreit sein.