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Fassungsvergleich zu Handelsvertrag (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsvertrag (China) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 15.09.1926 · idF BGBl. Nr. 169/1926 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII. Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile, die sich im Gebiete des anderen aufhalten, sollen von jeder Art Militärdienst und ebenso von allen an Stelle des Militärdienstes eingeführten Kontributionen oder Leistungen befreit sein.