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Fassungsvergleich zu Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.1995 · idF BGBl. Nr. 566/1995 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen treiben.