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Fassungsvergleich zu Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.1997 · idF BGBl. Nr. 693/1996 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien erfolgt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.