Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
II. GRUNDLEGENDE ARBEITSSTATISTIKEN
Artikel 7
Es sind laufende Statistiken der Erwerbsbevölkerung, der Beschäftigung, gegebenenfalls der Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, der sichtbaren Unterbeschäftigung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.